§ 52
§ 52 Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 BB-V?
- Kernaussage§ 52 BB-V behandelt "Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. Abschnitt
Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern
Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
§ 52. (1) Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 BB-V in einfachen Worten?
§ 52 BB-V behandelt "Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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