§ 45
§ 45 Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 BB-V?
- Kernaussage§ 45 BB-V behandelt "Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind
§ 45. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind, folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:
(2) Die Sonden sind täglich zu befahren.
(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt bzw. der Kohlendioxidgehalt der geförderten Medien so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen bei vorhersehbaren Störungen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auftreten kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 BB-V in einfachen Worten?
§ 45 BB-V behandelt "Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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