§ 27
§ 27 Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 BB-V?
- Kernaussage§ 27 BB-V behandelt "Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen
§ 27. (1) Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen, muss mindestens 30 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsanlagen sowie von bergbaufremden Anlagen entfernt sein.
(2) Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen muss von öffentlichen Verkehrsanlagen mindestens 30 m, von den übrigen in Abs. 1 genannten Objekten mindestens 100 m entfernt sein.
(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt wurden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 BB-V in einfachen Worten?
§ 27 BB-V behandelt "Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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