§ 2
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 BB-V?
- Kernaussage§ 2 BB-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür folgende Tätigkeiten.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: folgende Tätigkeiten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:
(2) Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:
(3) Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BB-V in einfachen Worten?
§ 2 BB-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 2 BB-V relevant?
Für folgende Tätigkeiten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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