Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 BB-V?

  • Kernaussage§ 2 BB-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür folgende Tätigkeiten.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: folgende Tätigkeiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:

(2) Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:

(3) Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BB-V in einfachen Worten?

§ 2 BB-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 2 BB-V relevant?

Für folgende Tätigkeiten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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