§ 20
§ 20 Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 BB-V?
- Kernaussage§ 20 BB-V behandelt "Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären
Allgemeine Anforderungen
§ 20. (1) Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären zu verhindern.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten, bei denen das Entstehen oder die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären nach dem Stand der Technik nicht verhindert werden können,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 BB-V in einfachen Worten?
§ 20 BB-V behandelt "Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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Rückverweise
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