§ 54
§ 54 Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 BB-V?
- Kernaussage§ 54 BB-V behandelt "Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen bei der Herstellung und beim Betrieb den zu erwartenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
10. Abschnitt
Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas
Allgemeine Anforderungen
§ 54. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen bei der Herstellung und beim Betrieb den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Rohrleitungen sind an ihren Enden mit Absperreinrichtungen auszurüsten und so in absperrbare Abschnitte zu unterteilen, dass bei vorhersehbaren Störungen die Menge an austretenden Medien minimiert ist. Bei der Bemessung der Länge der einzelnen Abschnitte sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Leitungsdurchmesser, maximal zulässiger Betriebsdruck und Art der transportierten Medien zu berücksichtigen.
(3) Rohrleitungen müssen mit Einrichtungen versehen werden, die ein Überschreiten des maximal zulässigen Druckes selbsttätig verhindern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 BB-V in einfachen Worten?
§ 54 BB-V behandelt "Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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