§ 16
§ 16 Brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 BB-V?
- Kernaussage§ 16 BB-V behandelt "Brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Brandgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe in solcher Menge...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen
§ 16. (1) Brandgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe in solcher Menge vorhanden sind oder entstehen können, dass durch ihre Entzündung Brände ausgelöst werden können.
(2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die brandgefährdeten Bereiche festzulegen. Sofern explosionsgefährdete Bereiche festgelegt worden sind, haben die brandgefährdeten Bereiche zumindest diese zu umfassen.
(3) Bei Einrichtungen, welche die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, muss durch Maßnahmen ein Übergreifen eines Brandes auf andere derartige Einrichtungen innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches verhindert werden können und eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet sein.
(4) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Bränden erforderlich ist, sind um brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen festzulegen, deren Größe sich insbesondere nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe sowie der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Einrichtung richtet.
(5) Die brandgefährdeten Bereiche und die Brandschutzstreifen sind unter Angabe ihrer Lage in einen Brandschutzplan einzutragen.
(6) Brandgefährdete Bereiche und Brandschutzstreifen sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.
(7) Soweit der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche der brandgefährdeten Bereiche und Brandschutzstreifen verfügt, hat er zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer abzuschließen, welche die Einhaltung der bergrechtlichen Vorschriften ermöglichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 BB-V in einfachen Worten?
§ 16 BB-V behandelt "Brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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