§ 12
§ 12 Explosionsgefährdete Bereiche
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 BB-V?
- Kernaussage§ 12 BB-V behandelt "Explosionsgefährdete Bereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Explosionsgefährdete Bereiche
§ 12. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären in Gefahr drohenden Mengen auftreten können.
(2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu unterteilen in
(3) Die explosionsgefährdeten Bereiche und ihre Einteilung in die in Abs. 2 genannten Zonen sind unter Angabe ihrer räumlichen Lage in einen Plan einzutragen (Ex-Zonen-Plan).
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.
(5) Der Bergbauberechtigte muss über jene Bodenfläche verfügen können, die dem festgelegten explosionsgefährdeten Bereich entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 BB-V in einfachen Worten?
§ 12 BB-V behandelt "Explosionsgefährdete Bereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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