Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Explosionsgefährdete Bereiche

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 BB-V?

  • Kernaussage§ 12 BB-V behandelt "Explosionsgefährdete Bereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Explosionsgefährdete Bereiche

§ 12. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären in Gefahr drohenden Mengen auftreten können.

(2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu unterteilen in

(3) Die explosionsgefährdeten Bereiche und ihre Einteilung in die in Abs. 2 genannten Zonen sind unter Angabe ihrer räumlichen Lage in einen Plan einzutragen (Ex-Zonen-Plan).

(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.

(5) Der Bergbauberechtigte muss über jene Bodenfläche verfügen können, die dem festgelegten explosionsgefährdeten Bereich entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 BB-V in einfachen Worten?

§ 12 BB-V behandelt "Explosionsgefährdete Bereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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