§ 50
§ 50 Ständig besetzte Stelle Fernüberwachung
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 BB-V?
- Kernaussage§ 50 BB-V behandelt "Ständig besetzte Stelle Fernüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bergbauberechtigte hat, wenn er Kohlenwasserstoffe gewinnt, aufbereitet oder speichert, zur Entgegennahme von Meldungen über gefahrdrohende...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ständig besetzte Stelle Fernüberwachung
§ 50. (1) Der Bergbauberechtigte hat, wenn er Kohlenwasserstoffe gewinnt, aufbereitet oder speichert, zur Entgegennahme von Meldungen über gefahrdrohende oder außergewöhnliche Betriebszustände oder Vorkommnisse eine ständig besetzte Stelle einzurichten, über die im Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.
(2) Ist eine ständig besetzte Stelle einzurichten, so hat der Bergbauberechtigte auch Einrichtungen vorzusehen, welche die für die Sicherheit erforderlichen Betriebszustände ständig überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Daten durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig ablesbar oder abrufbar sind. Das Ausmaß der Fernüberwachung richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlage.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Gefahr die fernüberwachten Bergbauanlagen von der ständig besetzten Stelle aus abgeschaltet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 BB-V in einfachen Worten?
§ 50 BB-V behandelt "Ständig besetzte Stelle Fernüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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