Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Brandschutzbeauftragter

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 BB-V?

  • Kernaussage§ 19 BB-V behandelt "Brandschutzbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bergbauberechtigte, die Kohlenwasserstoffe aufsuchen, gewinnen, speichern oder aufbereiten, haben für jeden Bergbaubetrieb einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Brandschutzbeauftragter

§ 19. (1) Bergbauberechtigte, die Kohlenwasserstoffe aufsuchen, gewinnen, speichern oder aufbereiten, haben für jeden Bergbaubetrieb einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, welcher den Betriebsleiter, im Falle einer Untergliederung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen die Betriebsleiter, in brandschutztechnischer Sicht zu unterstützen und zu beraten hat.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Brandschutzbeauftragten ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewähren und ihm alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 BB-V in einfachen Worten?

§ 19 BB-V behandelt "Brandschutzbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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