Ist der nach Zahl und Individualität unbestimmte Personenkreis Allgemeinheit sowie die Zugänglichkeit von Vorgängen für diesen. Im Verfahrensrecht bedeutet das Prinzip der Ö., dass die Allgemeinheit bei Gerichtsverhandlungen, insbesondere bei Verkündung von Urteilen und Beschlüssen zugelassen ist.
Sicherstellung der Beteiligung des Wahlvolks an den Verhandlungen des Plenums des Nationalrates und des Bundesrates und zum Teil an den Verhandlungen von Ausschüssen.
Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden Art. 32 Abs. 2 und 37 Abs. 3 B-VG).
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml
http://www.rechtslexikon.net/d/%C3%B6ffentlichkeit/%C3%B6ffentlichkeit.htm