§ 5
§ 5 Tauglichkeit
Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 5 ZLPV 2006 behandelt "Tauglichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ZLPV 2006.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern ohne Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen.
(3) Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann.
(4) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er über ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügt, das für die Erteilung der angestrebten Lizenz erforderlich ist.
(5) Form und Inhalt der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse haben den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und in den dazu von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten Nachweisverfahren festgelegten Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde oder flugmedizinische Stelle hat auf Antrag den in Abs. 1 genannten Piloten gemeinsam mit dem Tauglichkeitszeugnis eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung durchzuführen, die bezeichnet, welche Berechtigungen auf Grund des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses ausgeübt werden dürfen.
(6) Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlangung und Beibehaltung der in Abs. 1 genannten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse sowie die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Verpflichtungen und die dabei durchzuführende behördliche Aufsicht haben, sofern nicht in den Bestimmungen des LFG ausdrücklich abweichendes geregelt ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und den dazu von der EASA veröffentlichten Nachweisverfahren zu entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 5 ZLPV 2006 behandelt "Tauglichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:32
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.