Verordnungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

ZLPV 2006VerordnungFassung seit 1. Juni 2006RIS-Stand 18. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004772 · BGBl. II Nr. 205/2006 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 95

§ 95 Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren

Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 95 ZLPV 2006?

  • Kernaussage§ 95 ZLPV 2006 behandelt "Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren

§ 95. Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 ZLPV 2006 in einfachen Worten?

§ 95 ZLPV 2006 behandelt "Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2016
Fassung seit
1. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 89/2016
  • BGBl. II Nr. 260/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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