§ 115
§ 115 Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker
Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 115 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 115 ZLPV 2006 behandelt "Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker
§ 115. (1) Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen oder an einem geeigneten Flugübungsgerät (FSTD), davon wenigstens zehn Stunden oder 50 Flügen an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(2) Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.
(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 112 ersetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 115 ZLPV 2006 behandelt "Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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Verweise
Rückverweise
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