§ 89b
§ 89b Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs
Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89b ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 89b ZLPV 2006 behandelt "Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ZLPV 2006.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs
§ 89b. (1) Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den §§ 69 oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich entspricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erwerben.
(2) Die in Abs. 1 genannte Bescheinigung ist auf Antrag von einer zur Ausbildung für die entsprechende Berechtigung befugten Zivilluftfahrerschule nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Unterweisung des Antragstellers auszustellen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Unterweisung haben sicherzustellen, dass der Pilot über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktische Befähigung zur sicheren Ausübung seiner Berechtigung verfügt.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Jahr gültig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89b ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 89b ZLPV 2006 behandelt "Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.