§ 103
§ 103 Lehrberechtigung für Bordfunker
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 103 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 103 ZLPV 2006 behandelt "Lehrberechtigung für Bordfunker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lehrberechtigung für Bordfunker
§ 103. (1) Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 103 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 103 ZLPV 2006 behandelt "Lehrberechtigung für Bordfunker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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