§ 92
§ 92 Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 92 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 92 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein
§ 92. (1) Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
(2) Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
(3) Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muss auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 92 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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