§ 102
§ 102 Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 102 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 102 ZLPV 2006 behandelt "Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker
§ 102. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 102 ZLPV 2006 behandelt "Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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Verweise
Rückverweise
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