§ 8
§ 8 Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 8 ZLPV 2006 behandelt "Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
(Anm.: Abs. 2 bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 8 ZLPV 2006 behandelt "Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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