§ 1a
§ 1a Unionsrechtliche Bestimmungen
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1a ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 1a ZLPV 2006 behandelt "Unionsrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 74/1 vom 18.3.2015 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 3 bis 6 sämtliche in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(3) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 5 und 6 sämtliche in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(4) Abweichend der Regelung in Abs. 2 sind ab dem 1. Mai 2016 folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden:
(5) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(6) Die Anwendung der gemäß Abs. 5 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.
(7) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Art. 20 der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit mittels eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises gemäß § 57b LFG festlegen, dass genau zu bestimmende unionsrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
(8) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 22 der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
(9) Enthalten die Bestimmungen dieser Verordnung Verweise auf die Anlage 1 (JAR-FCL 1), Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2), sind diese als Verweise auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu verstehen.
(10) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Abs. 5 genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden.
(11) Personen, die über eine Lizenz oder Genehmigung gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die in der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung enthaltene Berechtigung auch in Bezug auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten auszuüben. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung vorzunehmen, mit welcher die entsprechende Berechtigung beurkundet wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1a ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 1a ZLPV 2006 behandelt "Unionsrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. September 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2021
- Fassung seit
- 15. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 13:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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