§ 1b
§ 1b Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)
Fassung: 1. August 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1b ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 1b ZLPV 2006 behandelt "Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)
§ 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1b ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 1b ZLPV 2006 behandelt "Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. August 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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