Verordnungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

ZLPV 2006VerordnungFassung seit 15. März 2007RIS-Stand 18. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004772 · BGBl. II Nr. 205/2006 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 Bewerbung um einen Segelfliegerschein

Fassung: 15. März 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 ZLPV 2006?

  • Kernaussage§ 62 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung um einen Segelfliegerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewerbung um einen Segelfliegerschein

§ 62. (1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 ZLPV 2006 in einfachen Worten?

§ 62 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung um einen Segelfliegerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2007 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2016
Fassung seit
15. März 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 89/2016
  • BGBl. II Nr. 260/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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