§ 87
§ 87 Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 87 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 87 ZLPV 2006 behandelt "Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ZLPV 2006.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 87. (1) Die Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hängebeziehungsweise Paragleiters gemäß § 81 Abs. 1.
(2) Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 81 Abs. 3 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3) Die Windenfahrerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenfahrerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 87 ZLPV 2006 behandelt "Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.