§ 59
§ 59 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer
Fassung: 15. März 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 59 ZLPV 2006 behandelt "Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer
§ 59. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluft-Luftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung in Bezug auf die jeweilige Berechtigung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer halben Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überprüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
(3) Erfüllt der Inhaber einer Ballonfahrerberechtigung nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung gemäß den Abs. 1 und 2, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung hat der Bewerber die für eine Verlängerung fehlenden Fahrten unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung durchzuführen und anschließend mit einem entsprechend qualifizierten Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsfahrt zu absolvieren.
(4) Hat die Berechtigung länger als ein Jahr geruht, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 59 ZLPV 2006 behandelt "Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 15. März 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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Verweise
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