Verordnungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

ZLPV 2006VerordnungFassung seit 1. Juni 2006RIS-Stand 18. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004772 · BGBl. II Nr. 205/2006 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 121

§ 121 Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein

Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 121 ZLPV 2006?

  • Kernaussage§ 121 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein

§ 121. (1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer

(5) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. BESONDERER TEIL
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121 ZLPV 2006 in einfachen Worten?

§ 121 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2016
Fassung seit
1. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 89/2016
  • BGBl. II Nr. 260/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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