§ 81
§ 81 Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart
Fassung: 1. August 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 81 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ZLPV 2006.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart
§ 81. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 81 ZLPV 2006 behandelt "Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. August 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.