Verordnungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

ZLPV 2006VerordnungFassung seit 1. Juni 2006RIS-Stand 18. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004772 · BGBl. II Nr. 205/2006 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 73

§ 73 Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer

Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 73 ZLPV 2006?

  • Kernaussage§ 73 ZLPV 2006 behandelt "Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 73. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines anderen Musters als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 71 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jenes Musters, auf das sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 72 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 ZLPV 2006 in einfachen Worten?

§ 73 ZLPV 2006 behandelt "Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2016
Fassung seit
1. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 89/2016
  • BGBl. II Nr. 260/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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