§ 73
§ 73 Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 73 ZLPV 2006 behandelt "Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 73. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines anderen Musters als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 71 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jenes Musters, auf das sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 72 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 73 ZLPV 2006 behandelt "Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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