§ 130
§ 130 Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 130 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 130 ZLPV 2006 behandelt "Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 130. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
(2) Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß § 128 Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.
(4) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 130 ZLPV 2006 behandelt "Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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