Verordnungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

ZLPV 2006VerordnungFassung seit 15. März 2007RIS-Stand 18. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004772 · BGBl. II Nr. 205/2006 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen

Fassung: 15. März 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 ZLPV 2006?

  • Kernaussage§ 16 ZLPV 2006 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen

§ 16. (1) Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.

(2) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.

(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.

(5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen fünf Werktagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.

(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.

(8) Die Prüfungskommission kann im Rahmen des theoretischen Teiles der Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 ZLPV 2006 in einfachen Worten?

§ 16 ZLPV 2006 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2016
Fassung seit
15. März 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 89/2016
  • BGBl. II Nr. 260/2012

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Verweise

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