Verordnungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

ZLPV 2006VerordnungFassung seit 1. August 2012RIS-Stand 18. Februar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20004772 · BGBl. II Nr. 205/2006 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 84

§ 84 Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

Fassung: 1. August 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 84 ZLPV 2006?

  • Kernaussage§ 84 ZLPV 2006 behandelt "Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ZLPV 2006.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 84. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen.

(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.

(3) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:

(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

(5) Wird eine Überlandberechtigung auf einem Paragleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Hängegleitern. Wird eine Überlandberechtigung auf einem Hängegleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Paragleitern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 ZLPV 2006 in einfachen Worten?

§ 84 ZLPV 2006 behandelt "Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2016
Fassung seit
1. August 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 89/2016
  • BGBl. II Nr. 260/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise