§ 97
§ 97 Lehrberechtigung für Bordnavigatoren
Fassung: 1. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 97 ZLPV 2006 behandelt "Lehrberechtigung für Bordnavigatoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lehrberechtigung für Bordnavigatoren
§ 97. (1) Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 97 ZLPV 2006 behandelt "Lehrberechtigung für Bordnavigatoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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Verweise
Rückverweise
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