§ 60a
§ 60a Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer
Fassung: 1. August 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60a ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 60a ZLPV 2006 behandelt "Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Freiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer
§ 60a. (1) Freiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie über die erforderliche Erfahrung für die entsprechende Kategorie von Freiballonen gemäß Abs. 2 verfügen und vor Antritt der ersten gewerblichen Fahrt ihre fachliche Befähigung mit der Durchführung einer positiv bewerteten Überprüfungsfahrt einschließlich Fachgespräch gegenüber einem Mitglied der Prüfungskommission für Freiballonfahrer nachgewiesen haben. Der Inhalt der Überprüfung ist von der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen. Der Prüfer hat das Protokoll über die durchgeführte Überprüfung an die zuständige Behörde zu übermitteln und die positiv absolvierte Überprüfungsfahrt im Flugbuch zu beurkunden.
(2) Die erforderliche Mindesterfahrung für die Durchführung von gewerblichen Flügen mit Freiballonen gemäß Abs. 1 beträgt
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60a ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 60a ZLPV 2006 behandelt "Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. August 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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