§ 78
§ 78 Fallschirmsprunglehrer
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 78 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 78 ZLPV 2006 behandelt "Fallschirmsprunglehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ZLPV 2006.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fallschirmsprunglehrer
§ 78. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung). Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Fallschirmsprunglehrerlehrgangs in einer Zivilluftfahrerschule.
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 76 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für die Erneuerung einer ruhenden Lehrberechtigung hat der Fallschirmspringer im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers durchzuführen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat danach zu bestätigen, dass der Fallschirmspringer wiederum selbständig als Lehrer eingesetzt werden kann. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 78 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 78 ZLPV 2006 behandelt "Fallschirmsprunglehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2021
- Fassung seit
- 15. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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