§ 2
§ 2 Anträge auf Ausstellung von Scheinen
Fassung: 15. März 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 ZLPV 2006?
- Kernaussage§ 2 ZLPV 2006 behandelt "Anträge auf Ausstellung von Scheinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZLPV 2006 in einfachen Worten?
§ 2 ZLPV 2006 behandelt "Anträge auf Ausstellung von Scheinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2016
- Fassung seit
- 15. März 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 89/2016
- BGBl. II Nr. 260/2012
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Verweise
Rückverweise
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