§ 47
§ 47 Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 47 ZLLV 2010 behandelt "Durchführung von Instandhaltungsarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
§ 47. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.
(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
(5) Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/139 und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
(7) Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an
(8) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Abs. 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.
(9) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(10) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(11) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
(12) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 13 erfüllt werden.
(13) Inhaber der in Abs. 12 genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 47 ZLLV 2010 behandelt "Durchführung von Instandhaltungsarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. September 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2020
- Fassung seit
- 15. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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