§ 43
§ 43 Änderung der Einsatz- oder Navigationsart
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 43 ZLLV 2010 behandelt "Änderung der Einsatz- oder Navigationsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß §40 Abs.1 oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderung der Einsatz- oder Navigationsart
§43. Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß §40 Abs.1 oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für eine in der Verwendungsbescheinigung angeführte Einsatz- oder Navigationsart nicht oder nicht mehr luft- oder betriebstüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diese Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diese Einsatz- oder Navigationsart erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der zuständigen Behörde oder der Beurkundungsstelle nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß §45 vorzugehen. Jede Änderung der Verwendungsbescheinigung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens (§102 Abs.1 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 43 ZLLV 2010 behandelt "Änderung der Einsatz- oder Navigationsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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