§ 81
§ 81 9. Teil
Fassung: 4. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 81 ZLLV 2010 behandelt "9. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 81a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 7, § 4, § 12, § 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 25, § 25 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 26, § 30 Abs. 5, 6 und 8, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 2, 5, 7, 8, 12 und 13, § 50 Abs. 3, 4, 5 und 7, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1, § 57, § 58 Abs. 1, § 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 7 sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 81 ZLLV 2010 behandelt "9. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2020
- Fassung seit
- 4. September 2020
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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