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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den §§ 58 bis 61 und in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,
(2) Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die §§ 58 Abs. 1, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79, soweit nicht Abs. 1 Z 4 anzuwenden ist.
(3) Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur § 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die §§ 78 bis 82 anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.
§ 2
§ 2 Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§2. (1) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:
(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
(5) Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.
(6) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
(7) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der AnlageD festgelegten Erfordernissen zu richten.
(8) Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 der AnlageA zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
(9) Von den Abs.1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.
§ 3
§ 3 Zulässige Verwendung
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Zulässige Verwendung
§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Abs. 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (§ 2 Abs. 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (§ 2 Abs. 9) betrieben werden. Luftfahrtgerät (§ 5) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.
(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des § 44 und des § 58 Abs. 3 außerdem nicht verwendet werden, wenn
(5) Der Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
(6) Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.
(7) Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 57 ist, die gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.
§ 4
§ 4 Arten von Luftfahrzeugen
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Arten von Luftfahrzeugen
§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 5
§ 5 Arten von Luftfahrtgerät
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Arten von Luftfahrtgerät
§ 5. Unter Luftfahrtgerät versteht man:
§ 6
§ 6 2. Teil
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
2. Teil
Eintragung und Kennzeichnung
A. Eintragung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§16LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
(3) Für Erprobungs- und Prüfflüge (§42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß §20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. §7 Abs.2 Z9 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.
§ 7
§ 7 Antrag auf Eintragung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Antrag auf Eintragung
§7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister und auf Zuteilung eines Kennzeichens ist vom Luftfahrzeughalter einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Abs.2 Z8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.
(4) Mehrere Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Luftfahrzeughalter mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen.
§ 8
§ 8 Eintragungsschein
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Eintragungsschein
§8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der AnlageA auszustellen (Eintragungsschein).
§ 9
§ 9 Änderung von Eintragungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Änderung von Eintragungen
§9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu beantragen.
(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein von der zuständigen Behörde entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter unverzüglich zurückzustellen.
§ 10
§ 10 Löschung von Eintragungen
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Löschung von Eintragungen
§ 10. (1) Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
(1a) Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn
(3) Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Abs. 1 angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
(4) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.
(5) Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).
§ 11
§ 11 B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
Kennzeichnungsverpflichtungen
§ 11. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen sowie auf Grund einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich verwendete Luftfahrzeuge müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein.
(2) Fesselballone und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie anderes selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
§ 12
§ 12 Umfang der Kennzeichnung
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Umfang der Kennzeichnung
§ 12. Die Kennzeichnung umfasst
§ 13
§ 13 Bestandteile des Kennzeichens
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Bestandteile des Kennzeichens
§ 13. (1) Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.
(2) Das Eintragungszeichen besteht
(3) Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.
§ 14
§ 14 Zuteilung des Kennzeichens
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Zuteilung des Kennzeichens
§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
(2) Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Flugfunkverkehrs verwechselt werden können.
(4) Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen im Falle von Freiballonen jeweils für eine Hülle zuzuteilen ist.
(5) Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß § 7 für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des § 6 Abs. 3 darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.
§ 15
§ 15 Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f
§ 15. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f muss das Kennzeichen angebracht sein
(2) An Flächenflugzeugen ist das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk anzubringen. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines Vförmigen Leitwerkes angebracht sein.
(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.
(4) An Hubschraubern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern und Tragschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.
§ 16
§ 16 Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
§ 16. (1) An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß muss das Kennzeichen angebracht sein
(2) An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) sinngemäß muss das Kennzeichen an mindestens zwei Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges so angebracht sein, dass das Kennzeichen aus jeder Blickrichtung erkennbar ist.
(3) Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 17
§ 17 Anbringung der Schriftzeichen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Anbringung der Schriftzeichen
§17. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
(2) Das Schriftfeld muss rechteckig sein.
(3) Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß §15 Abs.2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.
§ 18
§ 18 Form der Schriftzeichen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Form der Schriftzeichen
§18. (1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben und arabische Ziffern zu verwenden.
(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift ohne Verzierung auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme der Buchstaben I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muss zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen müssen ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(4) Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.
§ 19
§ 19 Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f
§ 19. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld die sichtbaren Umrisslinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei lässt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
§ 20
§ 20 Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
§ 20. (1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
§ 21
§ 21 Ausnahmen
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Ausnahmen
§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der §§ 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.
(3) Eine Unterschreitung der in Abs. 2 festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.
(4) Die Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Abs. 1) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Abs. 3) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.
(5) Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
§ 22
§ 22 Erkennungsschild
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Erkennungsschild
§ 22. (1) Das Erkennungsschild muss eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen, wenn das Kennzeichen nicht in der gemäß Abs. 4 erforderlichen Kennzeichnung enthalten ist.
(2) In das Erkennungsschild muss das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
(3) Das Erkennungsschild muss möglichst unlösbar angebracht sein.
(4) Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) sind anzuwenden.
§ 23
§ 23 C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
Allgemeines
§23. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.
(2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§24 bis 26 so angebracht sein, dass ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muss mindestens 15 cm betragen, ihre Länge mindestens 25cm oder proportional größer.
(3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§145LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
(4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.
§ 24
§ 24 Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f
§ 24. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes, sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.
(2) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden.
(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden.
§ 25
§ 25 Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
§ 25. (1) An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden
(2) An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 26
§ 26 Ausnahmen
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Ausnahmen
§ 26. Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.
§ 27
§ 27 D. Beschriftung und Bemalung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
D. Beschriftung und Bemalung
Anbringung
§27. Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.
§ 28
§ 28 Untersagung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Untersagung
§28. Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des §27 entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen.
§ 29
§ 29 Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“
§29. An Amateurbau-Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen in Erprobung ist die Beschriftung „EXPERIMENTAL“ in einer Größe von mindestens 5 cm in der Nähe des Einstieges anzubringen.
§ 30
§ 30 3. Teil
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
3. Teil
Lufttüchtigkeit
Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit
§ 30. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A sowie eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A und eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist.
(2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 8 ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen.
(3) Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug sowie für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist, auf Antrag eine Fluggenehmigung gemäß § 42 zu erteilen und darüber ein Permit to Fly auszustellen, wenn zumindest Nachweise gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 bis 9 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgelegt wurden und die Betriebssicherheit gegeben ist.
(4) Für Luftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind (zB Experimental- oder Amateurbau-Luftfahrzeuge, Ultraleichtluftfahrzeuge), ist auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, wenn § 34 Abs. 1 Z 10 erfüllt wird oder ein von einem gemäß § 53 Abs. 1 entsprechend genehmigten Betrieb ausgestellter Stückprüfbericht vorliegt.
(5) Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 der Anlage A (Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 6 oder der Vorlage einer Konformitätsbestätigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (EASA Formular 52) bzw. gemäß § 37 Abs. 5 keine Bedenken gegen den Bestand der Lufttüchtigkeit gegeben sind. Die Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß § 40 Abs. 3 zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4) oder gegebenenfalls die letzte Prüfung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAARichtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Formular 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder auf Grund einer Übertragung gemäß § 37 Abs. 3 hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügt eine Bescheinigung (§ 50 Abs. 9 oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß § 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 genehmigt ist.
(7) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, bzw. für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 5 genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
(8) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit auch entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
(9) Für synthetische Flugübungsgeräte ist auf Antrag die Betriebstüchtigkeit im Hinblick auf die jeweilige technische Leistungsfähigkeit von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den diesbezüglich von den JAA verabschiedeten Regelungen (JARFSTD A und FSTD H) zu beurkunden (Muster 11 der Anlage A).
§ 31
§ 31 Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit
§31. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§32), Stückprüfungen (§37) und Nachprüfungen (§40) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1 bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Luftfahrtgerät gemäß §5 Z4 hat die zuständige Behörde auf Antrag festzustellen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht. Über diese Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Prüfberichte haben zu enthalten
(4) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.
(5) Bei der Feststellung der Lufttüchtigkeit können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle oder vom Hersteller oder vom Inhaber der Musterzulassung erhoben wurden, wie Bauurkunden, Musterprüfberichte, Stückprüfberichte, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Lärmmessungen, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Instandhaltungsbescheinigungen, Musterkennblätter und dergleichen herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(6) Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. kundzumachen.
§ 32
§ 32 Musterprüfungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Musterprüfungen
§32. (1) Für ein Luftfahrzeug ist bei der zuständigen Behörde von einem gemäß §53 Abs.1 oder Abs.2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Lufttüchtigkeit die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.
(2) Für Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1 bis 3 ist von einem gemäß §53 Abs.1 oder Abs.2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.
(3) Für Luftfahrtgerät gemäß §5 Z4 ist von einem gemäß §53 Abs.1 oder Abs.2 bewilligten Herstellungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Prüfung zu beantragen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht.
(4) Anträge gemäß Abs.6 und 7 für Flugzeuge gemäß CS 25/JAR 25/FAR 25 und für Hubschrauber gemäß CS 29/JAR 29/FAR 29 gelten für eine Dauer von fünf Jahren, sonstige Anträge gemäß den Abs.2, 3, 6 und 7 gelten für eine Dauer von drei Jahren. Die zuständige Behörde kann einer längeren Zeitspanne zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung notwendig ist. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist ein neuer Antrag auf Durchführung einer Musterprüfung zu stellen.
(5) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Amateurbau-Luftfahrzeug, unbemanntes Luftfahrzeug, Ultraleichtluftfahrzeug) ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingeschränkten Musterprüfung zu beantragen. Der Antrag ist, außer im Fall von Amateurbau-Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen, von einem gemäß §53 Abs.1 oder Abs.2 bewilligten Entwicklungsbetrieb einzubringen. Bei Amateurbau-Luftfahrzeugen können die Auflagen und die Aufstellung, welche Bauurkunden und Nachweise für die Durchführung der eingeschränkten Musterprüfung erforderlich sind, im Rahmen der Baubewilligung (§37 Abs.7) vorgeschrieben werden.
(6) Der gemäß §53 Abs.1 oder Abs.2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen ein mustergeprüftes Muster in Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung, Betriebseigenschaften oder Lärm wesentlich geändert wird.
(7) Der über die Bauurkunden Verfügungsberechtigte hat bei der zuständigen Behörde eine Zusatzmusterprüfung zu beantragen, wenn eine große Änderung an einem mustergeprüften Muster nicht vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften, Lärm oder Einfluss auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft.
(8) Der gemäß §53 Abs.1 oder Abs.2 bewilligte Entwicklungsbetrieb bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn
(9) Für kleine Änderungen an einem mustergeprüften Muster ist, wenn diese nicht von einem gemäß §53 Abs.2 bewilligten Entwicklungsbetrieb oder im Falle von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z4 nicht vom Inhaber der ETSO- bzw. JTSO-Berechtigung durchgeführt wurden, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.
(10) Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das zu prüfende Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung anwendbaren Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV2005 genügt. Soweit die JAA entsprechende Vorschriften festgelegt haben, sind diese anzuwenden. Teilweise Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen von den anwendbaren Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für die Festlegung der anzuwendenden Vorschriften bei ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendenden Vorschriften festlegen.
(11) Nach Vorlage der Bauurkunden (§33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Luftfahrzeughalters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist. Vor der Durchführung von Boden- und Flugtests hat die zuständige Behörde oder ein von dieser beauftragter entsprechend qualifizierter Betrieb festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht (Übereinstimmungserklärung/Statement of Conformity).
(12) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
(13) Bei Bauabweichungen im Sinne des Abs.7 hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise entweder aus eigener Entwicklung stammen oder infolge einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung zur Verfügung stehen.
(14) Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung ein Bevollmächtigter namhaft gemacht werden. Bevollmächtigte sind physische oder juristische Personen, die sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.
(15) Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musterzulassung festgelegt haben, kann vom gemäß §53 Abs.2 bewilligten Entwicklungsbetrieb beantragt werden, dass diese anzuwenden sind (JAA-Musterzulassung).
(16) Bei einer vom über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten beantragten Änderung am Einzelstück ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nach Durchführung der beantragten Änderung den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV2005 genügt. Teilweise Ausnahmen von der Anwendung der international angewandten Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist. Weiters kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dass die Genehmigung der Änderungen am Einzelstück im Rahmen der Nachprüfung gemäß §40 Abs.1 Z2 erteilt wird.
§ 33
§ 33 Bauurkunden
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Bauurkunden
§33. (1) Bauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
(2) Die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß §31 Abs.5 als Beweis anerkannt werden.
§ 34
§ 34 Musterprüfberichte
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Musterprüfberichte
§34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im §31 Abs.3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthalten
(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, dass die betroffenen Luftfahrzeughalter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlasst haben.
§ 35
§ 35 Musterzulassungsschein, Musterkennblatt
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Musterzulassungsschein, Musterkennblatt
§35. (1) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1 und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der AnlageA sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des §32 Abs.10 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.
(2) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.
(3) Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.
§ 36
§ 36 Anerkennung von Musterprüfungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Anerkennung von Musterprüfungen
§36. (1) Ausländische Musterprüfungen (§32 Abs.1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster8 der AnlageA auszustellen, wenn
(2) Die Voraussetzungen des Abs.1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.
(3) Die Abs.1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.
(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 37
§ 37 Stückprüfungen
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Stückprüfungen
§ 37. (1) Für ein Luftfahrzeug und für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrtgerät als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und, soweit dies gemäß § 2 Abs. 8 erforderlich ist, eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist eine Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 auszustellen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 und 8 bleiben unberührt.
(2) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.
(3) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 53 Abs. 1 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
(4) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 diese erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
(5) Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Abs. 3 erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten. Nach Abschluss der Stückprüfung hat der ermächtigten Betrieb eine Konformitätsbestätigung (Statement of Conformity) gemäß dem Muster 12 der Anlage A auszustellen.
(6) Im Falle der Herstellung eines Luftfahrzeuges bzw. eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 durch einen gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb entfällt gemäß den Bestimmungen der JAR21 bzw. des Teiles 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 das Erfordernis der Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1.
(7) Vor der Herstellung eines Luftfahrzeuges im Amateurbau ist vom Amateurbauer unter Vorlage von geeigneten Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
§ 38
§ 38 Stückprüfberichte
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Stückprüfberichte
§38. Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des §31 Abs.3 bis 5 zu enthalten
§ 39
§ 39 Anerkennung von Stückprüfungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Anerkennung von Stückprüfungen
§39. (1) Ausländische Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und eine Verwendungsbescheinigung bzw. ein Prüfschein auszustellen, wenn
(2) Die Voraussetzungen des Abs.1 Z2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des §53 Abs.2 genehmigt war.
(3) Ist eine der Voraussetzungen des Abs.1 nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß §5 Z1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60Tage zurückliegt.
(4) Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.
(5) §39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.
§ 40
§ 40 Nachprüfungen
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Nachprüfungen
§ 40. (1) Für ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen
(2) Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 bis 9 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.
(3) Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (§ 31 Abs. 5 und § 55) keine Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bestehen.
(4) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 4
(5) Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 4 darf nur übertragen werden, wenn
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
(7) Eine gemäß Abs. 6 nachprüfberechtigte Person darf nicht tätig werden, wenn sie für das zu prüfende Luftfahrzeug im Zeitraum seit der letzten periodischen Nachprüfung als bestellte Person gemäß § 50 Abs. 4 tätig war oder eine der zum Zeitpunkt der Nachprüfung letztgültigen Instandhaltungsbescheinigungen ausgestellt hat. Dies gilt nicht für einfache Instandhaltungsarbeiten (zB Sichtkontrollen, Ölwechsel oder Behebung von einfachen Störungen). Wenn die Nachprüfung zugleich mit einer Instandhaltungstätigkeit durchgeführt wird, darf die Instandhaltungsbescheinigung nicht auch durch die nachprüfberechtigte Person ausgestellt werden.
(8) An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau gemäß den luftfahrtbehördlich genehmigten Instandhaltungsanweisungen vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist, und dabei keine Beschädigung betriebswichtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich genehmigten Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen, An- und Abbau sowie Wechsel von Freiballonkörben und Brennern).
§ 41
§ 41 Nachprüfberichte
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Nachprüfberichte
§41. (1) In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im §31 Abs.3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten
(2) Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß §45 und gegebenenfalls der gemäß §43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§40 Abs.3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
§ 42
§ 42 Erprobungs- und Prüfflüge
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Erprobungs- und Prüfflüge
§42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung/Permit to Fly) der zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung darf nur ausgestellt werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §32 Abs.11 eine sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist sowie die erforderlichen Versicherungen vorliegen und hat zu enthalten
(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des §3.
§ 43
§ 43 Änderung der Einsatz- oder Navigationsart
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Änderung der Einsatz- oder Navigationsart
§43. Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß §40 Abs.1 oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für eine in der Verwendungsbescheinigung angeführte Einsatz- oder Navigationsart nicht oder nicht mehr luft- oder betriebstüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diese Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diese Einsatz- oder Navigationsart erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der zuständigen Behörde oder der Beurkundungsstelle nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß §45 vorzugehen. Jede Änderung der Verwendungsbescheinigung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens (§102 Abs.1 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen.
§ 44
§ 44 4. Teil
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
4. Teil
Zulässige Verwendung
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
§ 44. (1) Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
(2) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (§ 42 bzw. §§ 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(3) Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(4) Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 2 genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
§ 45
§ 45 Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
§45. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im §30 Abs.8, §44 und im §58 Abs.3 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge bzw. des synthetischen Flugübungsgerätes nicht zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde bzw. Beurkundungsstelle festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug bzw. das synthetische Flugübungsgerät nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der im §30 Abs.8, §44 bzw. §58 Abs.3 genannten Urkunden vorzuschreiben.
§ 46
§ 46 5. Teil
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
5. Teil
Instandhaltung
Begriffe
§46. (1) Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.
(2) Die Wartung (line maintenance) ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfasst, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind,
(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfasst
(4) Jede Änderung ist nach den genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen und umfasst alle Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.
(5) Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfasst die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(6) Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(7) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).
(8) In Bezug auf die Instandhaltung sind Luftfahrzeuge einfacher Bauart Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg, die folgenden Vorgaben entsprechen:
§ 47
§ 47 Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
§ 47. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.
(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
(5) Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/139 und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
(7) Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an
(8) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Abs. 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.
(9) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(10) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(11) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
(12) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 13 erfüllt werden.
(13) Inhaber der in Abs. 12 genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wenn
§ 48
§ 48 Instandhaltungsprogramm
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Instandhaltungsprogramm
§48. (1) Instandhaltungsanweisungen umfassen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen und beinhalten insbesondere
(2) Für das jeweils zur Anwendung kommende Instandhaltungsprogramm sowie für dessen Änderungen ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen. Das Instandhaltungsprogramm hat zu enthalten
(3) Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung2008 - AOCV2008, BGBl.II Nr.254, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Maßnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlich sind, sind von der jeweils zuständigen Musterprüfbehörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise sowie, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen und sind zwingend durchzuführen.
(5) Allgemein gültige Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der jeweils zuständigen Behörde in Form von Lufttüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen.
(6) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß §53 Abs.2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(7) Die in Abs.6 genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Abs.2 Z6) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
(8) Instandhaltungsarbeiten gemäß §47 Abs.8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß §47 Abs.10 letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.
§ 49
§ 49 Instandhaltungsbetriebshandbücher
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Instandhaltungsbetriebshandbücher
§49. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten
(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs.1 Z3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten
(3) Für das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen ist bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen.
(4) Die Bewilligung ist von der zuständigen Behörde insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Abs.3 zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 50
§ 50 Instandhaltungsbescheinigungen
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Instandhaltungsbescheinigungen
§ 50. (1) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand des Instandhaltungsprogramms entsprechenden Instandhaltungskontrolllisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrolllisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Motoren und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf das entsprechende Instandhaltungsprogramm beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, dass die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 50 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge, welche von ihnen ausgeführt wurden, einzeln abzuzeichnen.
(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrolllisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muss, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm am Ende der Instandhaltungskontrollliste bzw. des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 10 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrollliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist als gleichwertig anzusehen.
(4) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 ist von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben . Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist als gleichwertig anzusehen.
(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/1139, unbemannten Luftfahrzeugen und Amateurbau-Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
(6) Über Instandhaltungsarbeiten gemäß § 47 Abs. 7 ist die Instandhaltungsbescheinigung vom Luftfahrzeughalter, der die Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat, auszustellen. Diese muss in das Bordbuch eingetragen werden und hat die wesentlichen Angaben zur durchgeführten Instandhaltung sowie das Datum, an dem die Instandhaltung beendet wurde, und den Namen des Luftfahrzeughalters, welcher die Instandhaltung durchgeführt hat, zu enthalten.
(7) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 8 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
(8) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
(9) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.
(10) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 8 zur Unterschrift verpflichteten Personen, dass die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und im Falle deren Nichtbehebung die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist. Dem Luftfahrzeughalter sind alle festgestellten und alle nicht behobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen. § 3 Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.
(11) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4, 5 oder 7 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden Flight and Maintenance Log des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 und 8 ausgestellt werden, welche die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
(12) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Luftfahrzeughalter in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 55) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
(13) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 8 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 52 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.
§ 51
§ 51 Instandhaltungshilfsbetriebe
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Instandhaltungshilfsbetriebe
§51. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und LuftfahrzeugVermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). §47 bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§49) beizufügen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs.1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs.1 ist zu erteilen, wenn
(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§50 Abs.4) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß §46 Abs.3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs.1 beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß §47 Abs.5 gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs.1 hat zu enthalten
§ 52
§ 52 Instandhaltungsbetriebe
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Instandhaltungsbetriebe
§ 52. (1) Instandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 1).
(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Bewilligung zu erteilen (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 2). Bei Instandhaltungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 51 Abs. 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
(5) Bei den Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von ausländischen Luftfahrtbehörden erhoben wurden, herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
§ 53
§ 53 Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
§ 53. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1).
(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
(5) Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden.
(6) Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.
(7) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Abs. 1 genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
§ 54
§ 54 Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
§ 54. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen
(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 50 enthalten.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.
§ 55
§ 55 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
§55. (1) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß §50 bzw. §54 Abs.3 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäß Abs.2 eingefügt werden.
(2) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
(3) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
(4) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen folgende Angaben enthalten:
(5) Zusätzlich zur Freigabebescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (§30 Abs.6), müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Logbuch, die Laufkarte für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
(6) Der Luftfahrzeughalter muss die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
(7) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
(8) Der Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
(9) Fremdsprachigen Schriftstücken in den Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, mit Ausnahme von englischen, sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
(10) Wenn das Technische Bordbuch eines Luftfahrtunternehmens sämtliche Aufzeichnungen gemäß Abs.2 bis 5 enthält, kann auf die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen verzichtet werden.
§ 56
§ 56 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
§56. (1) Der bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß §55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.
(2) Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Luftfahrzeughalter bzw. das neue Luftfahrtunternehmen.
§ 57
§ 57 Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
§ 57. (1) Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 des Anhangs I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 3 Abs. 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.
(2) Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
§ 58
§ 58 6. Teil
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
6. Teil
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
§ 58. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
(4) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(5) Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(6) Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020
§ 59
§ 59 Anwendung von nationalen Bestimmungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Anwendung von nationalen Bestimmungen
§59. (1) Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß §58 Abs.1 bleiben §2 Abs.1 bis 5, Abs.6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs.7 bis 9, §3 Abs.1 bis 4, die §§6 bis 21, die §§23 bis 29, §30 Abs.1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs.5 und gegebenenfalls Abs.6, §31 Abs.3 und 4 sinngemäß sowie Abs.6, §34 Abs.2, §38 sinngemäß, §40 Abs.1 Z6 und 7, §41 sinngemäß, die §§42 und 43, §44 Abs.7, die §§45 und 46 Abs.1 bis 7, §47 Abs.1, §48 Abs.4 und 5 sowie die §§78 und 79 unberührt.
(2) Gemäß Art.7 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 gilt Folgendes:
(3) Bis zum Ablauf des 27.September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß §40 Abs.1 Z8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 noch nicht angewandt wurden.
§ 60
§ 60 Nationale Bewilligungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Nationale Bewilligungen
§60. (1) Betriebe gemäß §53 Abs.1 dürfen mit 28.September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß §51 und §52 Abs.1 dürfen mit 28.September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß §40 Abs.4, §51 und §52 Abs.1 für Luftfahrzeuge gemäß §59 Abs.2 Z1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28.September 2008 nur mehr mit einer dem §59 Abs.2 Z1 lit.a bzw. dem §61 Abs.2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.
(2) Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß §58 Abs.1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im §59 Abs.2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs.1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß §58 Abs.2 zuständigen Behörde zu widerrufen.
§ 61
§ 61 Nationale Urkunden
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Nationale Urkunden
§ 61. (1) Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424/2005, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2912 erfüllt sind.
(2) Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betrieb oder der gemäß § 80 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.
§ 62
§ 62 7. Teil
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
7. Teil
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter
A. Fallschirme, Hänge- und Paragleiter
Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
§62. (1) An Fallschirmen und deren Bestandteilen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(2) An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.
§ 63
§ 63 Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
§63. (1) Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur betrieben werden, wenn der Hersteller bestätigt hat, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, und der Luftfahrzeughalter nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebshandbuch bzw. Instandhaltungshandbuch, welches der Hersteller zur Verfügung zu stellen hat, für den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit Sorge trägt. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur nach Maßgabe der vom Hersteller im Betriebshandbuch festgelegten Verwendungs- und Einsatzarten, Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen betrieben werden.
(2) Bestehen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter aus Bestandteilen mehrerer Hersteller, die jeweils eine Bestätigung gemäß Abs.1 auszustellen haben, ist eine Verwendung nur dann zulässig, wenn sich die Kompatibilität der Bestandteile aus den jeweiligen Betriebshandbüchern ergibt oder wenn zumindest ein Hersteller die Kompatibilität der Bestandteile bestätigt.
(3) Der Hersteller darf eine Bestätigung über die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit nur dann ausstellen, wenn die für einen sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen vorliegen. Die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über die Art, den Umfang, die Häufigkeit und die Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten. Der Hersteller hat die Bauurkunden und Prüfberichte, die für den Nachweis der Erfüllung der angewendeten Standards erforderlich sind, aufzubewahren und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß §79 vorzulegen.
(4) Weiters dürfen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter im Fluge nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnungen gemäß §62 erfolgt sind und die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
§ 64
§ 64 Instandhaltung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Instandhaltung
§64. Instandhaltungsarbeiten an Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, wobei die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten sind. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (§75) zu bestätigen.
§ 65
§ 65 Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 65. Soweit Rettungsfallschirme und deren Gurtzeug in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, sind die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Teil 21, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Teil M, anzuwenden.
§ 66
§ 66 B. Motorisierte Hänge- und Paragleiter
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
B. Motorisierte Hänge- und Paragleiter
Eintragung und Kennzeichnung von motorisierten Hänge- und Paragleitern
§ 66. (1) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die §§ 6 Abs. 4, 7, 9 Abs. 1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In den Listen gemäß Abs. 1 eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen verwendete motorisierte Hänge- und Paragleiter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen des § 12, § 13 Abs. 1, 3 und 4, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 18, § 19 und § 21 sind anzuwenden. Das Eintragungszeichen hat aus einer vierstelligen Zifferngruppe zu bestehen. Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen jeweils für eine Auftriebsfläche zuzuteilen ist. Das Kennzeichen ist in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.
(3) Ein für eine Auftriebsfläche zugeteiltes Kennzeichen bleibt auch nach Austausch dieser Auftriebsfläche weiterhin aufrecht, wenn die Seriennummer der neuen Auftriebsfläche nach Durchführung der erforderlichen Nachprüfung gemäß § 69 Abs. 1 in die Nachprüfungsbescheinigung eingetragen worden ist.
§ 67
§ 67 Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit
§67. (1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß §62 Abs.2 müssen an Antriebseinheiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie deren Bestandteile nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen
§ 68
§ 68 Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit
§68. (1) Vor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Prüfung zu beantragen, ob
(2) Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Abs.1 einen Prüfbericht auszustellen. §31 Abs.3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. §35 Abs.1 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 69
§ 69 Nachprüfungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Nachprüfungen
§69. (1) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten und in periodischen Abständen von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Prüfung gemäß §68 oder der letzten periodischen Nachprüfung (Referenzdatum) zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen. Auf die Durchführung dieser Prüfung sind die Bestimmungen über die Nachprüfung gemäß §40 sinngemäß anzuwenden. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Abs.2 ermächtigten Betrieb durchführen lassen.
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §40 Abs.5 die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gemäß Abs.1 an einen gemäß §72 genehmigten Betrieb zu übertragen. §40 Abs.6 und 7 ist anzuwenden.
(3) Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden.
(4) Die periodische Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Prüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Prüfung einzutragen.
(5) Nach Abschluss der Nachprüfung ist ein entsprechender Prüfbericht zu erstellen und der Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. §41 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 70
§ 70 Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
§ 71
§ 71 Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
§ 71. Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
§ 72
§ 72 Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe
§72. (1) Instandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß §51 Abs.3 erfüllen sowie einen technischen Leiter, der eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen kann und geeignete Personen für die Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten, bestellt haben. §49 Abs.1 Z5 bis 7 und §49 Abs.2 bis 5 sowie §51 Abs.5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs.1 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
§ 73
§ 73 Instandhaltung
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Instandhaltung
§73. (1) Soweit Instandhaltungen nicht in einem Betrieb gemäß §72 durchgeführt werden, dürfen Instandhaltungsarbeiten an motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können.
(2) Die Instandhaltung von motorisierten Hänge- und Paragleitern, die gemäß §2 Abs.1 Z1 bis 3 oder für eine andere entgeltliche Beförderung betrieben werden, ist von einem gemäß §72 genehmigten Betrieb durchzuführen.
(3) Bei allen Instandhaltungsarbeiten sind die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (§75) zu bestätigen.
§ 74
§ 74 C. Gemeinsame Bestimmungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
C. Gemeinsame Bestimmungen
Erprobungs- und Prüfflüge
§74. Flüge zur Erprobung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern und motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie Prüfflüge zur Feststellung, ob ein solches Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, dürfen, ausgenommen im Fall des §68 Abs.1, nur vom Hersteller oder unter Aufsicht des Herstellers durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
§ 75
§ 75 Aufzeichnungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Aufzeichnungen
§75. Der Halter von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern hat Aufzeichnungen über die maßgeblichen Betriebsdaten der Luftfahrzeuge (Absprünge, Flugstunden, Betriebsstunden der Antriebseinheit u.ä.) und über die Instandhaltungsarbeiten an den Luftfahrzeugen in geeigneter Form zu führen.
§ 76
§ 76 Lufttüchtigkeitshinweise und -anweisungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Lufttüchtigkeitshinweise und -anweisungen
§76. (1) Die Hersteller haben jene Hinweise, welche die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern oder motorisierten Hänge- und Paragleitern oder deren Bestandteile betreffen, auf geeignete Weise bekannt zu geben. Werden diese Hinweise der zuständigen Behörde bekannt, hat sie diese auf elektronischem Weg zu veröffentlichen.
(2) Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von motorisierten Hänge- oder Paragleitern sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind auf elektronischen Weg kundzumachen und von den Luftfahrzeughaltern einzuhalten.
§ 77
§ 77 Verantwortlichkeiten
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Verantwortlichkeiten
§77. (1) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Lufttüchtigkeit oder die Betriebstüchtigkeit der einzelnen Bestandteile nicht gegeben ist. Beim Betrieb sind hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs- und Einsatzarten die in der Anlage D festgelegten Erfordernisse zu beachten.
(2) Der Luftfahrzeughalter ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass sich das Luftfahrzeug bei jeder Verwendung im Fluge in einem lufttüchtigen Zustand befindet, die erforderliche Haftpflichtversicherung (§164 LFG) abgeschlossen ist sowie die für den Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nach den Herstelleranweisungen ordnungsgemäß durchgeführt und bestätigt worden sind.
(3) Der Luftfahrzeughalter hat, unbeschadet anderer Bestimmungen, alle Störungen, deren Ursache in der mangelnden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges oder der Betriebstüchtigkeit eines Bestandteiles liegen kann, dem jeweiligen Hersteller zu melden.
(4) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen für die im Betriebshandbuch angeführten Verwendungs- und Einsatzarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungs- oder Einsatzart nicht oder nicht mehr gegeben ist.
§ 78
§ 78 8. Teil
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
8. Teil
Besondere Bestimmungen und Zuständigkeiten
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§78. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten bzw. in Österreich verwendeten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß §171LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§141 LFG und §79) zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls können die gemäß §171 LFG oder von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ermächtigten Organe unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere können sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Abs.1 genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
§ 79
§ 79 Aufsicht
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Aufsicht
§79. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde zur Ausübung der Aufsicht, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit in– oder ausländisch registrierter Luftfahrzeuge bzw. der Betriebstüchtigkeit in- oder ausländisch beurkundeten Luftfahrtgeräts
(2) Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Abs.1 Z3 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.
(3) Werden, außer im Falle des Abs.2, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß §40 Abs.1 Z3 oder 5 bzw. gemäß §69 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf und die Rückgabe der gemäß den §§30 Abs.8, 44 bzw. 58 Abs.3 und 67 Abs.2 ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.
(4) Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs.1 sicherzustellen.
§ 80
§ 80 Zuständigkeiten
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Zuständigkeiten
§80. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl.Nr.394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) §58 Abs.2 bleibt von den Abs.1 und 2 unberührt.
§ 81
§ 81 9. Teil
Fassung: 4. September 2020 bis laufend
9. Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 81a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 7, § 4, § 12, § 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 25, § 25 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 26, § 30 Abs. 5, 6 und 8, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 2, 5, 7, 8, 12 und 13, § 50 Abs. 3, 4, 5 und 7, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1, § 57, § 58 Abs. 1, § 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 7 sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.
§ 81a
§ 81a Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend
Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
§ 81a. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.
§ 82
§ 82 Übergangsbestimmungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§82. Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung2005, BGBl.II Nr.424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der §§45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit.
§ 83
§ 83 Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
§83. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JARs) verwiesen wird, ist mit 1.Juli 2009 die der jeweiligen JAR entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Ist eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden, ist bis zu deren Erlassung die JAR in der zum Ablauf des 30.Juni 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 84
§ 84 Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
§84. Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 15. September 2020 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 15. September 2020 bis laufend