Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 25. Mai 2010RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 68

§ 68 Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 68 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 68 ZLLV 2010 behandelt "Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit

§68. (1) Vor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Prüfung zu beantragen, ob

(2) Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Abs.1 einen Prüfbericht auszustellen. §31 Abs.3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. §35 Abs.1 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 68 ZLLV 2010 behandelt "Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2010
Fassung seit
25. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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