§ 72
§ 72 Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 72 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 72 ZLLV 2010 behandelt "Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Instandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe
§72. (1) Instandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß §51 Abs.3 erfüllen sowie einen technischen Leiter, der eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen kann und geeignete Personen für die Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten, bestellt haben. §49 Abs.1 Z5 bis 7 und §49 Abs.2 bis 5 sowie §51 Abs.5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs.1 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 72 ZLLV 2010 behandelt "Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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