§ 36
§ 36 Anerkennung von Musterprüfungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 36 ZLLV 2010 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausländische Musterprüfungen (§32 Abs.1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anerkennung von Musterprüfungen
§36. (1) Ausländische Musterprüfungen (§32 Abs.1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster8 der AnlageA auszustellen, wenn
(2) Die Voraussetzungen des Abs.1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.
(3) Die Abs.1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.
(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 36 ZLLV 2010 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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Verweise
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