Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 25. Mai 2010RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Anerkennung von Musterprüfungen

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 36 ZLLV 2010 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausländische Musterprüfungen (§32 Abs.1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anerkennung von Musterprüfungen

§36. (1) Ausländische Musterprüfungen (§32 Abs.1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster8 der AnlageA auszustellen, wenn

(2) Die Voraussetzungen des Abs.1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.

(3) Die Abs.1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.

(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 36 ZLLV 2010 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2010
Fassung seit
25. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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