Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 25. Mai 2010RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Musterzulassungsschein, Musterkennblatt

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 35 ZLLV 2010 behandelt "Musterzulassungsschein, Musterkennblatt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Musterzulassungsschein, Musterkennblatt

§35. (1) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1 und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der AnlageA sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des §32 Abs.10 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.

(2) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.

(3) Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 35 ZLLV 2010 behandelt "Musterzulassungsschein, Musterkennblatt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2010
Fassung seit
25. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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