§ 35
§ 35 Musterzulassungsschein, Musterkennblatt
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 35 ZLLV 2010 behandelt "Musterzulassungsschein, Musterkennblatt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Musterzulassungsschein, Musterkennblatt
§35. (1) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z1 und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der AnlageA sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des §32 Abs.10 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.
(2) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß §5 Z2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.
(3) Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 35 ZLLV 2010 behandelt "Musterzulassungsschein, Musterkennblatt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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