§ 81a
§ 81a Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81a ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 81a ZLLV 2010 behandelt "Sonderbestimmung aufgrund COVID-19" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
§ 81a. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81a ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 81a ZLLV 2010 behandelt "Sonderbestimmung aufgrund COVID-19" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Mai 2020
- Fassung seit
- 1. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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