§ 10
§ 10 Löschung von Eintragungen
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 10 ZLLV 2010 behandelt "Löschung von Eintragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Löschung von Eintragungen
§ 10. (1) Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
(1a) Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn
(3) Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Abs. 1 angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
(4) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.
(5) Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 10 ZLLV 2010 behandelt "Löschung von Eintragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2014
- Fassung seit
- 15. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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