§ 51
§ 51 Instandhaltungshilfsbetriebe
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 51 ZLLV 2010 behandelt "Instandhaltungshilfsbetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und LuftfahrzeugVermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Instandhaltungshilfsbetriebe
§51. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und LuftfahrzeugVermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). §47 bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§49) beizufügen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs.1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs.1 ist zu erteilen, wenn
(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§50 Abs.4) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß §46 Abs.3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs.1 beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß §47 Abs.5 gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs.1 hat zu enthalten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 51 ZLLV 2010 behandelt "Instandhaltungshilfsbetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 51 ZLLV 2010 relevant?
Für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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