Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 25. Mai 2010RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Instandhaltungshilfsbetriebe

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 51 ZLLV 2010 behandelt "Instandhaltungshilfsbetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und LuftfahrzeugVermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Instandhaltungshilfsbetriebe

§51. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und LuftfahrzeugVermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). §47 bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§49) beizufügen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs.1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs.1 ist zu erteilen, wenn

(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§50 Abs.4) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß §46 Abs.3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs.1 beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß §47 Abs.5 gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.

(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs.1 hat zu enthalten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 51 ZLLV 2010 behandelt "Instandhaltungshilfsbetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 51 ZLLV 2010 relevant?

Für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2010
Fassung seit
25. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

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