Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 25. Mai 2010RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 Nationale Bewilligungen

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 60 ZLLV 2010 behandelt "Nationale Bewilligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betriebe gemäß §53 Abs.1 dürfen mit 28.September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nationale Bewilligungen

§60. (1) Betriebe gemäß §53 Abs.1 dürfen mit 28.September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß §51 und §52 Abs.1 dürfen mit 28.September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß §40 Abs.4, §51 und §52 Abs.1 für Luftfahrzeuge gemäß §59 Abs.2 Z1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28.September 2008 nur mehr mit einer dem §59 Abs.2 Z1 lit.a bzw. dem §61 Abs.2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.

(2) Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß §58 Abs.1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im §59 Abs.2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs.1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß §58 Abs.2 zuständigen Behörde zu widerrufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 60 ZLLV 2010 behandelt "Nationale Bewilligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2010
Fassung seit
25. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.