§ 60
§ 60 Nationale Bewilligungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 60 ZLLV 2010 behandelt "Nationale Bewilligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betriebe gemäß §53 Abs.1 dürfen mit 28.September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nationale Bewilligungen
§60. (1) Betriebe gemäß §53 Abs.1 dürfen mit 28.September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß §51 und §52 Abs.1 dürfen mit 28.September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß §40 Abs.4, §51 und §52 Abs.1 für Luftfahrzeuge gemäß §59 Abs.2 Z1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28.September 2008 nur mehr mit einer dem §59 Abs.2 Z1 lit.a bzw. dem §61 Abs.2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.
(2) Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß §58 Abs.1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im §59 Abs.2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs.1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr.216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß §58 Abs.2 zuständigen Behörde zu widerrufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 60 ZLLV 2010 behandelt "Nationale Bewilligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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