§ 69
§ 69 Nachprüfungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 69 ZLLV 2010 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten...
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Nachprüfungen
§69. (1) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten und in periodischen Abständen von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Prüfung gemäß §68 oder der letzten periodischen Nachprüfung (Referenzdatum) zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen. Auf die Durchführung dieser Prüfung sind die Bestimmungen über die Nachprüfung gemäß §40 sinngemäß anzuwenden. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Abs.2 ermächtigten Betrieb durchführen lassen.
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §40 Abs.5 die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gemäß Abs.1 an einen gemäß §72 genehmigten Betrieb zu übertragen. §40 Abs.6 und 7 ist anzuwenden.
(3) Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden.
(4) Die periodische Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Prüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Prüfung einzutragen.
(5) Nach Abschluss der Nachprüfung ist ein entsprechender Prüfbericht zu erstellen und der Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. §41 ist sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 69 ZLLV 2010 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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