§ 55
§ 55 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 55 ZLLV 2010 behandelt "Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß §50 bzw. §54 Abs.3 in die Unterlagen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
§55. (1) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß §50 bzw. §54 Abs.3 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäß Abs.2 eingefügt werden.
(2) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
(3) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
(4) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen folgende Angaben enthalten:
(5) Zusätzlich zur Freigabebescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (§30 Abs.6), müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Logbuch, die Laufkarte für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
(6) Der Luftfahrzeughalter muss die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
(7) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
(8) Der Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
(9) Fremdsprachigen Schriftstücken in den Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, mit Ausnahme von englischen, sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
(10) Wenn das Technische Bordbuch eines Luftfahrtunternehmens sämtliche Aufzeichnungen gemäß Abs.2 bis 5 enthält, kann auf die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen verzichtet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 55 ZLLV 2010 behandelt "Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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