§ 44
§ 44 4. Teil
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 44 ZLLV 2010 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
Zulässige Verwendung
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
§ 44. (1) Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
(2) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (§ 42 bzw. §§ 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(3) Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(4) Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 2 genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 44 ZLLV 2010 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2014
- Fassung seit
- 15. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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