Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 25. Mai 2010RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Bauurkunden

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 33 ZLLV 2010 behandelt "Bauurkunden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bauurkunden

§33. (1) Bauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie

(2) Die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß §31 Abs.5 als Beweis anerkannt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 32 Musterprüfungen
Nächster Paragraph§ 34 Musterprüfberichte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 33 ZLLV 2010 behandelt "Bauurkunden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2010
Fassung seit
25. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.